Der Wohnkanton und die Krankenkasse übernehmen die Kosten für eine Akustikusneurinom-Operation in der Schweiz. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen die Patientinnen und Patienten das Spital frei wählen. Die Grundversicherung deckt in der Regel auch die Kosten für eine Bestrahlung oder eine allfällige Rehabilitation ab. Für Operationen im Ausland werden die Kosten jedoch nur selten übernommen.
In der Schweiz sind die Kosten für eine stationäre Behandlung in der Grundversicherung gedeckt. Das bedeutet, dass der Wohnkanton und die Krankenkasse einen Grossteil der Kosten für eine Akustikusneurinom-Operation übernehmen. Die Patientinnen und Patienten müssen sich jedoch an den Kosten beteiligen. Die Höhe des Betrages setzt sich aus der gewählten Franchise, dem allgemeinen Selbstbehalt und dem Spitalbeitrag (15 Franken pro Aufenthaltstag) zusammen.
Die Patientinnen und Patienten können das Spital frei wählen, wenn:
Für eine Akustikusneurinom-Operation im Ausland werden die Kosten nur selten übernommen. So deckt die Grundversicherung die Kosten für eine Operation im Ausland nur dann ab, wenn die Behandlung in der Schweiz nicht möglich ist oder die Wartezeiten zu lange sind. Da es im Ausland Spitäler gibt, die mit Akustikusneurinom-Operationen viel Erfahrung haben, möchten sich einige Betroffene dort behandeln lassen. Leider lehnen die Krankenkassen eine Rückerstattung der Kosten in solchen Fällen meistens ab. Auch mit einer Zusatzversicherung ist die Rückerstattung der Kosten für eine Akustikusneurinom-Operation im Ausland nicht garantiert.
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Die ambulant durchgeführten Strahlentherapien gelten in der Schweiz als Pflichtleistung und werden daher von allen Krankenkassen vergütet. Das bedeutet, dass die Kosten für eine Gamma-Knife, Cyber-Knife oder ZAP-X-Behandlung abzüglich Franchise/Selbstbehalt erstattet werden, auch wenn keine Zusatzversicherung vorliegt.
In der Regel deckt die Grundversicherung die Kosten für eine stationäre Rehabilitation. Unterkunft, Verpflegung und medizinische Behandlungen sind dabei miteingeschlossen. Allerdings muss eine Gutsprache der Krankenkasse sowie eine Verordnung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes eingeholt werden. Ausserdem muss die Rehabilitations-Klinik auf der Spitalliste des Wohnkantons stehen.